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JustG NRW

§ 24 Zweigstellen und Gerichtstage

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/24#abs-1 (1) Soweit hierfür ein Bedarf besteht, werden Zweigstellen von Gerichten eingerichtet. Die Zweigstellen und ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche ergeben sich aus der Anlage zu § 21 zu diesem Gesetz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/24#abs-2 (2) Das für Justiz zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass außerhalb des Sitzes eines Gerichts Gerichtstage abgehalten werden.

Kapitel 3:

Beschäftigte der Gerichte und Staatsanwaltschaften

Abschnitt 1:

Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger und

Amtsanwältinnen und Amtsanwälte

§ 23 § 25